Satzung

Satzung des TTC Zugbrücke Grenzau e.V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

1)  
Der 1952 in Höhr-Grenzhausen gegründete Verein führt den Namen Tischtennis-Club (TTC)Zugbrücke Grenzau e.V. Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein hat seinen Sitz in Höhr-Grenzhausen, Stadtteil Grenzau. Er ist eingetragen in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Montabaur.

2)  
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes sowie der sportlichen Jugendhilfe im Bereich Tischtennis und Kegeln durch Aufrechterhaltung von Training und Spielbetrieb. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3)  
Der Verein kann wirtschaftlich tätige Geschäftsbetriebe einschließlich des Lizenzspielerbereichs in Beteiligungsgesellschaften ausgliedern.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1)  
Mitglied des Vereins kann jede natürlich Person werden.

2)  
Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat einen schriftlichen Antrag auf dem Namen, Geburtsdatum und Anschrift erkennbar sind, an den Vorstand zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme gilt als erfolgt, wenn durch den Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist nichts Gegenteiliges mitgeteilt wird.

§ 3 Beendigung der Mitgliedschaft

1)  
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2)  
Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.

3)  
Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
· wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen 
der Organe des Vereins.
· wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungen.
· wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder grob unsportlichen  
Verhaltens.
· wegen unehrenhafter Handlungen.

§ 4 Beiträge

Die notwendige Höhe des monatlichen Mitgliedsbeitrages sowie evtl. erforderliche außerordentliche Beiträge werden vom Vorstand der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Über Stundung oder Beitragsfreiheit entscheidet der Vorstand auf Antrag.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

1.  
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom 16. Lebensjahr an. Jüngere Mitglieder können an der Mitgliederversammlung und an den Abteilungsversammlungen teilnehmen. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§ 6 Maßregelungen

Bei satzungswidrigem Verhalten kann der Vorstand folgende Maßnahmen einleiten:
a) mündliche Verwarnung,
b) schriftlicher Verweis,
c) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und/
oder den besonderenVereinsveranstaltungen,
d) Vereinsausschluss.

Näheres kann eine Strafordnung des Vereins regeln.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1)  
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2)  
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet jährlich statt.

3)  
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnungeinzuberufen, wenn es
· der Vorstand beschließt,
· ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragt hat.

4)  
Die Einladung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden durch Veröffentlichung im Vereinsaushängekasten und in Form einer schriftlichen Einladung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zehn Tagen liegen.

5)  
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
· Entgegennahme der Berichte
· Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
· Entlastung des Vorstandes
· Wahlen
· Beschlussfassung über vorliegende Anträge
· Verschiedenes

6)  
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7)  
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

8)  
Über Anträge,die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens fünf Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind und den Mitgliedern mindestens zwei Tage vorher durch Aushang zur Kenntnis gebracht wurden. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkt aufgenommen werden.

9)  
Dem Antrag von10 % der erschienenen Mitglieder auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§ 9 Vorstand

1)  
Der Vorstand besteht aus:
· 1.Vorsitzenden
· 2.Vorsitzenden  
· Geschäftsführer
· Schatzmeister
· Sportwart (en)
· Jugendwart
· 2 Beisitzer  

Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter Sie vertreten jeweils allein den Verein, gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis zum Verein wird der 2.Vorsitzende jedoch nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei seiner Mitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. 
Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, bis zur nächsten Wahlein neues Mitglied kommissarisch zu berufen.

Zu den Aufgaben des Vorstandes gehört insbesondere die Durchführung der
Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anregungen
des Mitarbeiterkreises. Die Aufgaben des Vorstandes sowie die Abgrenzung der
Vorstandsressorts regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Ehrenvorsitzender/Ehrenmitglieder

Vorsitzende, die sich in langjähriger Tätigkeit besondere Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Die Ehrenvorsitzenden haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

Personen, die sich um die Sache des Sports oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben dieRechte der ordentlichen Mitglieder. sind jedoch von der Beitragspflichtbefreit.

§ 11 Ausschüsse

1)  
Der Vorstand kann bei Bedarf für Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder er beruft.

2)  
Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden von den Ausschussvorsitzenden
einberufen.

§12 Abteilungen

1)  
Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen durch Beschluss des Vorstandes gegründet werden.

2)  
Die Abteilung wird durch ihren Leiter, den Stellvertreter und Mitarbeiter, denen besondere Aufgaben übertragen werden, geleitet.

3)  
Abteilungsleiter, Stellvertreter und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung für 2 Jahregewählt. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereinsverantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

4)  
Der Abteilungsleiter soll zu Vorstandssitzungen eingeladen werden. Bei Anwesenheithat er Stimmrecht.

5)  
DieAbteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Abteilungs- und Aufnahmebeitrag zuerheben. Die Höhe des Abteilungs- und Aufnahmebeitrages wird von der Abteilungsversammlung, die Verwendung von der Abteilungsleitung vorgeschlagen.Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenführung kannjederzeit vom Schatzmeister des Vereins eingesehen werden. Näheres kann eineFinanzordnung regeln.

6)  
Die Abteilungen sind berechtigt für die Durchführung der in der Abteilung betriebenen Sportart besondere Bestimmungen zu erlassen.

§ 13 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes und evtl. der Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollant zu unterzeichnen ist.

§ 14 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§ 15 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins sowie die Kassen der Abteilungen (i.S.von § 11 Abs. 5) werden in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlungdes Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht der Vereinskasse und den Abteilungsversammlungen einen Prüfungsbericht der jeweiligen Abteilungskassen und beantragen beiordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters. Außerplanmäßige Prüfungen setzen die Zustimmung des 1. Vorsitzenden voraus.

§ 16 Ordnungen

Zur Durchführung der Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben. Die Ordnungen werden vom Vorstand mit einer 2/3-Mehrheit beschlossen.

§ 17 Auflösungdes Vereins

1.  
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2.  
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn
a) der Vorstand mit einer 3/4-Mehrheit aller seiner Mitglieder dies beschlossen hat oder
b) von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3.  
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.

4.  
Bei Vereinsauflösung fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Höhr-Grenzhausen, die es ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.  

Stand: 06.10.2016

TTC Zugbrücke Grenzau e.V.

Brexbachstraße 11-17

56203 Höhr-Grenzhausen
VR 1158